Freitag, 23. Oktober 2015

Schuldlos Geschiedene und wi(e)derverheiratet

"Viele Menschen, deren Ehe gescheitert ist, war ich schon Begleiter.[...]Auch aus meinem Bekanntenkreis kenne ich viele Paare, die sich getrennt haben. Da ist z.B. eine junge Frau miit vier Kindern,die von ihrem Mann verlassen wurde. Sie findet wieder einen lieben Mann, der sie mit ihren vier Kindern heiratet und die Verantwortung für die Familie übernimmt-." So schreibt es der Erzabt W.Öxler in seinem Artikel: "Spirituelle Gedanken zur Familiensynode" (missionsblätter, 3/2015, S. 20) Daß er kompetent zu dieser Causa mitreden kann, das begründet der Erzabt schlicht mit dem, daß er Begleiter von gescheiterten Ehen war.  Schon dies evoziert eine kleine Anfrage: bedarf es denn nicht auch einer theologischen Kompetenz, um diese Causa beurteilen zu können? Es fällt ja sofort auf, daß die Zweitehe in diesem erzählten Falle gar keine gültige Ehe ist aus Sicht der Kirche. Zudem wird ganz übersehen, daß das Sichtrennen eines verheiratete Paares, wenn sie eine sakramentale Ehe geschlossen haben, die so geschlossene Ehe nicht beendet. Sowohl der seine Frau verlassen habende Mann als auch die verlassen gelassene Frau sind noch ein gültig miteinander verheiratets Paar! Aber das Verb: "verlassen" soll hier etwa vortäuschen, was realiter nicht ist, daß da diese Ehe aufgehört hätte. 
All dies nicht erwähnend und bedenkend kapriziert sich der Erzabt sofort auf die Leidensgeschichte der verlassenen und nun neu wieder Verheirateten! "Nun gehört sie plötzlich zu den "geschieden Wiederverheirateten". Die früher sehr engagierte Kirchengängerin und Kindergottesdienstleiterin darf jetzt nicht mehr zur Kommunion gehen und speziell in ihrem Ort auch keine Lesung mehr vortragen." (S.20). Nun muß dazu eine einfache Frage erlaubt sein!Wenn sie schon so engagiert war, wieso ist sie dann "plötzlich"- wohl im Sinne von unerwartet von der Realität überrascht, daß sie nicht mehr zur Kommunion zugelassen ist! Sie muß doch die Lehre der Kirche diesbezüglich kennen! 
Aber die Darstelllungsweise des Erzabtes verblüfft noch mehr. Zur Veranschaulichung: es gibt in Deutschland ein Jugendschutzgesetz, das zum Beispiel es vorsieht, daß unter Achtzehnjährige keinen Alkohol trinken dürfen und daß es Kinofilme gibt, die sie erst ab 18 Jahren besuchen dürfen. Es wäre nun ein leichtes, daraus eine traurige Geschichte zu fabulisieren, etwa ich, 16 Jahre alt und mein Freund, 18 Jahre alt, können nicht gemeinsam ins Kino gehen, weil alle Filme die wir uns gemeinsam ansehen wollen, freigegeben sind für ab 18!  Und zu seinem Geburtstag könne sie ihrem Freund auch nicht seinen Lieblingsrum schenken. Das wäre eine schlichte Diskriminierungsgeschichte, übersähe man dabei, daß das Jugendschutzgesetz ein Schutzgesetz für Jugendliche ist. Und genau schützt die Katholische Kirche Menschen vor den Gefahren eines sakrilegischen Empfanges der Kirche, indem se Bestimmungen erläßt, wer um seines eigenen Wohles willen das Sakrament des Altares nicht empfangen darf. Nur der Erzabt kapriziert sich alleinigst auf den diskriminierenden Charakter der Schutzbestimmungen, so als wenn man dann auch das Alkoholverkaufsverbot an unter Achtzehnjährigen allein als eine Diskriminierung dieser Altersgruppe wahrzunehmen hätte. 
Zudem hätte er auf die besondere Lehre der Kirche in diesem Falle verweisen müssen, daß das Paar, das zivilrechtlich gesehen zwar verheiratet ist, aber dessen Ehe von der Kirche nicht anerkannt werden kann, sehr wohl zur Kommunion zulaßbar wäre, wenn sie auf die eheliche Intimität verzichtete und eine Josephsehe führte. Aber auf diese Bestimmung wird in der Regel nicht verwiesen, weil der Seelsorger von vornherein präsumiert, daß das Führen eine Josephsehe für Paare unzumutbar ist. Nur, es muß deutlich gesagt werden: wenn es der verlassenen Frau allein um einen Familienvater ginge, der die Verantwortung für die Familie übernimmt, dann könnte sie ja so eine Josephsehe führen. 
Also muß das Problem konkretisiert werden: kann es für diese geschiedene unschuldig verlassene Frau noch ein moralisch legitimes Liebesleben gehen? Oder ist sie obwohl sie unschuldig verlassen worden ist, jetzt auf immer, solange der Ehemann, der sie verlassen hat präziser gesagt, zur Treue zu dem sie verlassenen habenden Mann verpflichtet, sodaß sie kein Liebesleben mit einem anderen Mann führen darf? Bei dieser Frage könnte tatsächlich die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe von Relevanz sein, denn es scheint doch wohl eine Ungerechtigkeit zu sein, daß eine schuldlos Verlassene nun bis zum Tode ihres sie verlassen habenden Mann auf jedes Liebesleben zu verzichten hat. Aber daß die Kirche ihr nun eine Zweitehe erlauben könnte, das ist aus Gründen der Ehelehre unmöglich, denn solange der sie verlassen habende Ehemann noch lebt, lebt sie mit ihm als mit Verheiratete, auch wenn die Ehe nicht mehr vollzogen wird. Der Erzabt schreibt dazu: "Natürlich ist die Unauflöslichkeit einer sakramentalen Ehe theologisch und menschlich von hohem Wert." (S.20) Damit ist aber schon die Lehre von der Unauflösbarkeit einer sakramentalen Ehe außer Kraft gesetzt, denn was von "hohem Wert" ist, kann um eines höheren Wertes willen zurückgestellt werden. So ist- zur Veranschaulichung willen- das Briefgeheimnis ein hoher Wert, aber um der Bekämpfung von Kriminalität willen, darf das Briefgeheimnis verstoßen werden. Also, um bei dem hier skizzierten Fall zu bleiben, könnte der Erzabt meinen, daß das Kindeswohl und das Wohl der verlassenen Mutter höherwertig ist als der Wert der Unauflöslichkeit der Ehe, weil der Wert der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe dem Kindeswohl und dem Wohl der verlassenen Mutter schadet! Die eigentlich unauflösbare sakramentale Ehe wäre so erlaubbar aufzulösen, wenn so nur ein höherer Wert als der der Unauflöslichkeit dieser Ehe nur für die betroffenen Personen realisierbar wäre. Und was wäre dieser höhere Wert? In diesem Fall eindeutig das Liebesleben der jetzt zivil verheirateten Frau, der eine Josephsehe nicht zumutbar ist. Aber so wird unzulässig die wesentliche Bestimmung der Ehelehre faktisch außer Kraft gesetzt, daß nun doch die sakramentale Ehe auflösbar ist! 
Aber das menschliche Problem kann nun hier auch nicht übersehen werden, daß nun hier eine Frau schuldlos verlassen worden ist durch ihren Ehemann und nun damit bestraft ist, solange ihr Ehemann, der sie verlassen hat, auf ein Liebesleben zu verzichten. Noch schlimmer wäre es für die Frau, wenn der Mann sie verlassen hätte, bevor sie eheliche Kinder bekam. sodaß sie dann auch, solange der Ehemann noch lebt, auch auf eigene Kinder verzichten muß und es zu erwarten ist, daß, wenn ihr Mann stirbt, es dann für sie zu spät für eigene Kinder ist, rein biologisch altersbedingt! Das erscheint wohl nicht nur als eine Ungerechtigkeit der verlassenen Frau gegenüber, es ist auch eine, zumal ihr Wunsch nach eigenen Kindern nicht einfach nur ihr Privatwunsch ist, sondern auch und gerade der Gehorsam der Frau dem ersten Gebot Gottes gegenüber ist, das er uns Menschen gab: Seid fruchtbar und mehret euch!  Es wäre also ernsthaft zu fragen, ob von der moraltheologischen Bestimmung, daß nur in der Ehe  ein  Liebesleben erlaubt ist, Menschen dispensierbar sind, wenn sie unverschuldet keine Ehe mehr schließen dürfen, etwa weil der Ehepartner seinen Partner verlassen hat, ohne daß der so Verlassene Schuld an dem Verlassenwerden trägt. Denn schon in der Bibel wird das Gebot der ehelichen Treue, daß Verheiratete keinen Intimkontakt zu anderen haben dürfen, punktuell aufgelöst, wenn der eheliche Verkehr kinderlos bleibt. Eine solche Dispensierbarkeit befände sich nämlich im Einklang mit der von der hl. Schrift vorgesehenen Lösung für das Problem kinderlos bleibender Ehen! Eine außereheliche Intimität ist genau dann erlaubt, wenn die eheliche kinderlos bleibt- so wichtig ist der Bibel der Wille zum Nachwuchs, daß das Leben sich fortpflanzt!            

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